Die 10 kuriosesten Gesetze in Deutschland

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Platz 5 von 10: Ruhezeiten für Rasenmäher und Laubbläser

Dass am Sonntag nicht gemäht wird, ist in Deutschland nicht nur Höflichkeit, sondern Vorschrift. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, die 32. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, regelt, wann motorbetriebene Geräte in Wohngebieten laufen dürfen. Rasenmäher sind demnach an Werktagen von 7 bis 20 Uhr erlaubt, an Sonn- und Feiertagen gar nicht.

Mähen an Werktagen
7–20 Uhr
Rechtsgrundlage
32. BImSchV

Für besonders laute Geräte wie Laubbläser, Laubsauger und Freischneider gelten engere Zeitfenster: An Werktagen dürfen sie nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden, sofern sie nicht das EU-Umweltzeichen für besonders leise Geräte tragen. Gemeinden können darüber hinaus eigene, strengere Regeln erlassen.

Der Samstag gilt in diesem Sinne als Werktag. Wer also am Samstagnachmittag den Rasen mäht, bewegt sich im erlaubten Rahmen, solange örtliche Satzungen oder die Hausordnung nichts anderes vorsehen.

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