Die 10 kuriosesten Gesetze in Deutschland

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Platz 7 von 10: Pflicht zum Wahlhelfer-Ehrenamt

Bei Wahlen werden in Deutschland Hunderttausende Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gebraucht. Die meisten melden sich freiwillig, doch das Bundeswahlgesetz sieht vor, dass Wahlberechtigte zu diesem Ehrenamt auch verpflichtet werden können. Die Übernahme darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden, etwa wegen Krankheit oder dringender beruflicher Verpflichtungen.

Kommunen greifen auf diese Möglichkeit vor allem dann zurück, wenn sich nicht genug Freiwillige finden. Wer ohne wichtigen Grund ablehnt, handelt nach § 49a Bundeswahlgesetz ordnungswidrig und kann ein Bußgeld bekommen. Für Kommunal- und Landtagswahlen gelten vergleichbare Regeln in den jeweiligen Landeswahlgesetzen.

Für den Einsatz am Wahlsonntag gibt es in der Regel ein sogenanntes Erfrischungsgeld. Die Höhe legt die jeweilige Wahlbehörde fest, sie ist eher als Aufwandsentschädigung denn als Bezahlung gedacht.

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