Platz 1 von 8: Rettungsgasse schon bei stockendem Verkehr
Eine Rettungsgasse muss nicht erst gebildet werden, wenn Martinshorn und Blaulicht zu hören oder zu sehen sind. Laut § 11 StVO gilt die Pflicht auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen pro Richtung, sobald der Verkehr nur noch in Schrittgeschwindigkeit fließt oder steht.
- StVO
- § 11 Abs. 2
- Bußgeld
- ab 200 Euro
- Fahrverbot
- 1 Monat
Die Gasse entsteht zwischen dem äußersten linken Fahrstreifen und dem rechts daneben. Wer ganz links fährt, weicht also nach links aus, alle anderen nach rechts, auch bei drei oder mehr Spuren.
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit mindestens 200 Euro Bußgeld und einem Monat Fahrverbot rechnen. Mit Behinderung, Gefährdung oder Sachschaden steigt der Betrag weiter.