Platz 6 von 8: Kein Blinken bei der Einfahrt in den Kreisverkehr
An einem Kreisverkehr mit den Schildern „Kreisverkehr“ und „Vorfahrt gewähren“ hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Für die Einfahrt legt § 8 StVO außerdem fest, dass der Blinker nicht benutzt werden darf.
- StVO
- § 8 Abs. 1a
Hintergrund ist, dass ein Blinken nach rechts bei der Einfahrt missverständlich wäre. Andere könnten annehmen, das Fahrzeug verlasse den Kreisel an der nächsten Ausfahrt.
Beim Verlassen des Kreisverkehrs dagegen ist das Blinken Pflicht, wie der ADAC erläutert. Beide Fehler werden mit einem Verwarnungsgeld geahndet. Fehlen die beiden Schilder, gelten an den Einfahrten andere Regeln, meist rechts vor links.