Platz 3 von 8: Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern
Seit der StVO-Novelle von 2020 steht der Seitenabstand konkret im Gesetz. Wer mit einem Kraftfahrzeug Fußgänger, Radfahrer oder Fahrer von E-Scootern überholt, muss innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts mindestens 2 Meter Abstand halten.
- innerorts
- 1,5 m
- außerorts
- 2 m
Gemessen wird der Abstand zwischen Fahrzeug und überholter Person, nicht zwischen den Fahrspuren. Auf schmalen Straßen bedeutet das häufig, dass ein Überholen bei Gegenverkehr nicht möglich ist und man hinter dem Radfahrer bleiben muss.
Die Regel steht in § 5 Abs. 4 StVO. Sie gilt für Kraftfahrzeuge. Wer selbst mit dem Fahrrad überholt, fällt nicht unter die feste Meterangabe.