Platz 1 von 7: Die Kündigungsfrist falsch berechnen
Viele rechnen mit „drei Monaten ab heute“. Das Gesetz ist genauer: Nach § 573c BGB ist die Kündigung eines unbefristeten Mietvertrags durch den Mieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
- Spätester Zugang
- 3. Werktag
- Kündigungsfrist
- § 573c BGB
Geht das Schreiben erst am vierten Werktag beim Vermieter ein, verschiebt sich das Mietende um einen ganzen Monat. Entscheidend ist der Zugang, nicht das Datum auf dem Brief. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, eine E-Mail reicht dafür nicht.
Längere Fristen zulasten des Mieters sind in einem gewöhnlichen Mietvertrag unwirksam. Anders kann es bei einem vereinbarten Kündigungsverzicht oder einem Zeitmietvertrag aussehen, deshalb lohnt der Blick in den eigenen Vertrag.