Platz 6 von 8: Die Mietpreisbremse nicht prüfen
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die die Landesregierungen per Verordnung festlegen, darf die Miete bei Vertragsbeginn die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. So steht es in § 556d BGB. Die Verordnungen dürfen nach aktueller Rechtslage bis Ende 2029 gelten.
- über Vergleichsmiete
- max. +10 %
- Geltung Verordnungen
- bis Ende 2029
Viele Mieter unterschreiben trotzdem eine deutlich höhere Miete, ohne die Regel zu kennen. Ausnahmen gibt es unter anderem für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sowie nach umfassender Modernisierung.
Ob die Bremse greift, lässt sich anhand des örtlichen Mietspiegels abschätzen. Zu viel gezahlte Miete kann nach einer Rüge gegenüber dem Vermieter zurückverlangt werden. Mietervereine helfen bei der Prüfung.