Die 8 häufigsten Fehler bei der Wohnungssuche

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Platz 4 von 8: Unzulässige Provisionen und Gebühren zahlen

Seit dem 1. Juni 2015 gilt bei Mietwohnungen das Bestellerprinzip. Beauftragt der Vermieter einen Makler, darf dieser vom Wohnungssuchenden keine Provision verlangen. Geregelt ist das in § 2 Abs. 1a des Wohnungsvermittlungsgesetzes.

Bestellerprinzip seit
1. Juni 2015

In der Praxis tauchen trotzdem Umwege auf, etwa Gebühren für die Besichtigung, für das Ausfertigen des Mietvertrags oder für die „Bearbeitung“ der Bewerbung. Gerichte haben solche Zahlungen in mehreren Fällen für unzulässig erklärt.

Unrechtmäßig gezahlte Provisionen lassen sich zurückfordern, auch noch nach dem Einzug. Ein Mieter zahlt Maklerkosten nur dann, wenn er selbst einen Makler beauftragt hat und dieser sich ausschließlich wegen dieses Auftrags vom Vermieter beauftragen lässt, die Wohnung anzubieten.

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