Die 8 häufigsten Fehler bei der Wohnungssuche

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Platz 5 von 8: Eine überhöhte Ablöse akzeptieren

Häufig verknüpfen Vormieter die Weitergabe einer Wohnung mit dem Verkauf von Einbauküche, Möbeln oder Lampen. Das ist grundsätzlich erlaubt, doch der Druck der Situation führt leicht dazu, Preise zu akzeptieren, die mit dem Wert der Gegenstände wenig zu tun haben.

§ 4a des Wohnungsvermittlungsgesetzes setzt hier Grenzen. Eine Preisvereinbarung ist unwirksam, soweit der Preis in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung steht. Außerdem gilt ein solcher Kaufvertrag nur unter der Bedingung, dass der Mietvertrag tatsächlich zustande kommt.

Unwirksam sind auch Vereinbarungen über Zahlungen dafür, dass der bisherige Mieter auszieht. Erstattet werden dürfen nur nachgewiesene Umzugskosten. Fotos, Kaufbelege und ein schriftlicher Kaufvertrag erleichtern es, eine überhöhte Summe später zurückzufordern.

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