Platz 6 von 7: Ruhezeiten missachten
Rasenmäher fallen unter die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. In Wohn- und vergleichbaren Gebieten dürfen sie im Freien an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen nicht zwischen 20 und 7 Uhr betrieben werden. Das gilt für Benzin-, Elektro- und Akkugeräte gleichermaßen.
- Verbot Sonn-/Feiertag
- ganztägig
- Verbot werktags
- 20–7 Uhr
Strenger geregelt sind Freischneider, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler. Sie dürfen werktags zusätzlich nicht zwischen 7 und 9, 13 und 15 sowie 17 und 20 Uhr laufen, es sei denn, sie tragen das EU-Umweltzeichen.
Gemeinden und Länder können darüber hinaus eigene Regeln erlassen, etwa zur Mittagsruhe. Auch Hausordnungen und Mietverträge enthalten oft zusätzliche Vorgaben. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.