Die 7 häufigsten Fehler beim Rasenmähen

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Platz 6 von 7: Ruhezeiten missachten

Rasenmäher fallen unter die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. In Wohn- und vergleichbaren Gebieten dürfen sie im Freien an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen nicht zwischen 20 und 7 Uhr betrieben werden. Das gilt für Benzin-, Elektro- und Akkugeräte gleichermaßen.

Verbot Sonn-/Feiertag
ganztägig
Verbot werktags
20–7 Uhr

Strenger geregelt sind Freischneider, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler. Sie dürfen werktags zusätzlich nicht zwischen 7 und 9, 13 und 15 sowie 17 und 20 Uhr laufen, es sei denn, sie tragen das EU-Umweltzeichen.

Gemeinden und Länder können darüber hinaus eigene Regeln erlassen, etwa zur Mittagsruhe. Auch Hausordnungen und Mietverträge enthalten oft zusätzliche Vorgaben. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

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