Platz 6 von 8: Den Gewährleistungsausschluss unterschätzen
Private Verkäufer dürfen die Haftung für Mängel vertraglich ausschließen. Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ oder „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ sind deshalb in Kleinanzeigen verbreitet. Taucht später ein Defekt auf, haben Käufer dann oft keine Ansprüche.
- Grenze des Ausschlusses
- § 444 BGB
- Mindestfrist Händler
- 1 Jahr
Grenzen setzt das Gesetz dennoch: Auf einen Haftungsausschluss kann sich nach § 444 BGB nicht berufen, wer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Was ausdrücklich zugesichert wurde, etwa ein unbeschädigtes Display, kann daher weiterhin von Bedeutung sein.
Gewerbliche Händler können Mängelrechte gegenüber Verbrauchern nicht ausschließen. Bei gebrauchten Waren dürfen sie die Verjährung aber auf ein Jahr verkürzen, wenn sie darauf vor Vertragsschluss eigens hinweisen und es ausdrücklich vereinbaren.