Platz 6 von 7: Gewährleistung und Garantie verwechseln
Die gesetzliche Gewährleistung gilt beim Kauf neuer Ware von einem Händler zwei Jahre. Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe, wird nach § 477 BGB vermutet, dass er schon beim Kauf vorlag. Danach muss in der Regel der Käufer das nachweisen.
- Gewährleistung Neuware
- 2 Jahre
- Beweislastumkehr
- 1 Jahr
Eine Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Händlers. Umfang und Dauer legt der Anbieter selbst fest, sie tritt zur Gewährleistung hinzu und ersetzt sie nicht.
Vorsicht ist bei sehr günstigen Angeboten von Händlern außerhalb der EU geboten. Ansprüche lassen sich dort oft nur schwer durchsetzen, zudem können Zoll und Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Bei Privatverkäufen kann die Gewährleistung ganz ausgeschlossen sein.